Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder bei der Anmeldung am Personalcomputer des Betriebsrats eine persönliche Kennung verwenden. Das gilt auch dann, wenn dies für die sonstigen Computer des Betriebs durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben ist.
Über diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 (AZ: 10 TaBV 1984/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
—-- Artikel auf iPad erstellt / c4harry
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