Dienstag, 4. Februar 2014

EDEKA: Arbeitsbedingungen und Mitbestimmung

Qualitatives Forschungsprojekt lotet Möglichkeiten bei der Übergabe von EDEKA-Filialen aus

Die genossenschaftlich organisierte Handelsgruppe EDEKA hat seit 2003 knapp 1.200 ihrer Geschäfte mit rund 50.000 Beschäftigten "privatisiert". Dabei werden so genannte "Regiemärkte", die bis dahin von den EDEKA-Regionalgesellschaften selbst betrieben wurden, an selbständige Kaufleute abgegeben. Meist sind es bereits in der Region aktive selbständige EDEKA-Kaufleute oder die zuvor angestellten Filialleiter, die mit Unterstützung der Regionalgesellschaft solche Märkte erwerben. Die Geschäfte sind rechtlich selbständig, beim Warenbezug, durch Mietverhältnisse und bei der Werbung aber weiterhin eng an die EDEKA angebunden.

Beschäftigte von betroffenen EDEKA-Märkten und Arbeitnehmervertreter berichten immer wieder über deutliche Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen nach der Privatisierung. Oft scherten die neuen Eigentümer nach einer Übergangsphase aus dem Tarifvertrag aus, die Arbeit verdichte sich deutlich. Zudem verlieren die Beschäftigten meist ihre betriebliche Vertretung, weil bei der EDEKA Betriebsräte vor allem auf der Ebene der Regionalgesellschaften angesiedelt sind. In den einzelnen Märkten gibt es nur selten Betriebsräte.

Eine von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Untersuchung des Berliner Handelsexperten Dr. Bert Warich aus dem Jahr 2011 hat ergeben, dass solche Probleme keineswegs nur in Einzelfällen auftreten. Im selbständigen Einzelhandel der EDEKA liege der Anteil der Super- und Verbrauchermärkte mit Betriebsrat bei etwa einem Prozent, vielfach komme es durch Tarifflucht der selbständigen Kaufleute zu Lohndumping, konstatierte der Forscher. Das liege auch daran, dass zahlreiche Eigentümer Betriebsräte ablehnten und im Extremfall die Gründung von betrieblichen Vertretungen behindert würde.

Eine zweite, wiederum von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Untersuchung nähert sich dem selbständigen Einzelhandel der EDEKA nun aus einer anderen Perspektive. Forscher Warich hat sechs Märkte, die in Kooperation mit zwei Regionalgesellschaften ausgewählt wurden, über 18 Monate nach der Übertragung an neue Eigentümer begleitet. Dabei geht es nicht um einen repräsentativen Überblick über das aktuelle Privatisierungsgeschehen. Der wäre gar nicht möglich, weil die Fallzahl viel zu gering und das Auswahlverfahren nicht verzerrungsfrei ist. So zeichnen sich fünf der sechs untersuchten Märkte beispielsweise dadurch aus, dass sie einen Betriebsrat haben und, untypisch für Privatisierungen, weiterhin in der Tarifbindung bleiben. Ziel des Projekts ist vielmehr zu erforschen, ob und unter welchen Umständen der Übergang ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen möglich ist. Das Projekt befindet sich kurz vor dem Abschluss. Seine Ergebnisse werden voraussichtlich Anfang März veröffentlicht.

Ansprechpartner in der Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Stefan Lücking
Abteilung Forschungsförderung
Tel.: 0211-7778-175
E-Mail: Stefan-Luecking@boeckler.de




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Freitag, 24. Januar 2014

Rechtswissenschaftler analysiert Klage der Bundesdruckerei

Rechtsgutachten: Tariftreue-Gesetz in NRW mit Europarecht vereinbar

Das nordrhein-westfälische Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG NRW) ist europarechtskonform. Zu diesem Ergebnis kommt der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Wolfgang Däubler in einem Gutachten, welches das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung in Auftrag gegeben hat. Anlass für die Expertise war eine Klage der bundeseigenen Bundesdruckerei gegen das TVgG NRW. Die Bundesdruckerei hatte sich um einen Auftrag der Stadt Dortmund zur Aktendigitalisierung beworben, bestand jedoch darauf, dass ihre polnische Tochter INCO Spolka nicht den im NRW-Gesetz verankerten Mindestlohn in Höhe von 8,62 Euro pro Stunde bezahlen müsse. Eine solche Vorgabe verstoße gegen das Unionsrecht; der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob dies wirklich der Fall ist.

In dem Gutachten führt der Juraprofessor Däubler gleich mehrere Gründe an, weshalb die Auffassung der Bundesdruckerei keine Aussicht auf Erfolg hat. Neben prozessualen Bedenken, die gegen die Einschaltung des EuGH sprechen, ist das Gesetz nach seiner Analyse auch inhaltlich mit dem Unionsrecht vereinbar: Weder die Entsenderichtlinie noch die Dienstleistungsfreiheit sind verletzt. Darüber hinaus macht Däubler deutlich, dass auch das Übereinkommen Nr. 94 der Internationalen Arbeitsorganisation ILO Regelungen wie die im TVgG NRW ausdrücklich legitimiere.

Die Entsenderichtlinie stand bereits bei früheren Verfahren vor dem EuGH im Mittelpunkt. So entschied der Gerichtshof im Jahr 2008, dass das damalige niedersächsische Tariftreuegesetz nicht europarechtskonform sei. In dem so genannten "Rüffert-Urteil" ging es allerdings nicht um einen vergabespezifischen Mindestlohn, sondern ganz generell um die Einhaltung von Tarifverträgen. Gesetzliche Mindestlöhne deckt dagegen die Entsenderichtlinie ausdrücklich ab, so das Gutachten. Die gelegentlich vorgebrachte Kritik, dass es sich lediglich um einen "Partikularschutz" für Arbeitnehmer handle, die öffentliche Aufträge ausführen, ist für Däubler nicht überzeugend. Sie nehme nicht zur Kenntnis, dass die vom Unionsrecht ausdrücklich zugelassenen sozialpolitischen und umweltbezogenen Vorgaben immer nur diejenigen betreffen, die mit der Ausführung des vergebenen Auftrags betraut sind. Auch sind Branchenmindestlöhne in der Entsenderichtlinie erlaubt. Ein flächendeckender Mindestlohn werde dort nicht gefordert, so der Rechtswissenschaftler.

Das Gutachten leuchtet den europarechtlichen Hintergrund aber noch weiter aus. Eine hundertprozentige Tochter könne sich nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn sie - wie hier - nach dem Willen der inländischen Alleineigentümerin handle. Selbst wenn man dies anders sehe, gelte die Dienstleistungsfreiheit nicht schrankenlos. Sie könne aus "zwingenden Gründen des Allgemeinwohls" beschränkt werden, wozu nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Wahrung von Arbeitnehmerinteressen gehöre.

Darüber hinaus, argumentiert das Gutachten, müsse der EuGH auch die föderale Regelungsstruktur der Bundesrepublik berücksichtigen. Ausdrücklich sehe das EU-Recht die Achtung der internen Regelungsmechanismen der Mitgliedstaaten vor (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV). Somit müsse beachtet werden, dass sich gerade auch Gründe des Allgemeininteresses wie der Arbeitnehmerschutz in föderalen Systemen schrittweise entwickeln könnten. So könne zunächst nur ein Bereich erfasst sein, beispielsweise die öffentliche Vergabe in einem Bundesland, und diese dann als "Vorbild" für andere Bereiche fungieren, die "nachziehen" könnten. Partielle Schutznormen auszuschließen, würde einen solchen Prozess unmöglich machen und somit ohne Not in die demokratische Gesetzgebung eingreifen, so Däubler. Das in den Verträgen von Lissabon verstärkte soziale Element bliebe unberücksichtigt. Ein vergabespezifischer Mindestlohns sei auch "verhältnismäßig", weil er von allen denkbaren Alternativen am wenigsten in die Dienstleistungsfreiheit eingreife, betont der Jurist.

Schließlich verweist Däubler noch auf das ILO-Übereinkommen Nr. 94. Es sieht explizit Lohnvorgaben bei öffentlichen Aufträgen vor und ist von zehn EU-Mitgliedstaaten ratifiziert worden. ILO-Übereinkommen seien nach der Rechtsprechung Anhaltspunkte für allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts, argumentiert das Gutachten. Sie würden nach allgemeiner Auffassung das Unionsrecht ergänzen, weil dieses aufgrund seiner Entstehungsgeschichte notwendigerweise lückenhaft sei. Ein solcher Rechtsgrundsatz sei bereits dann gegeben, wenn ein ILO-Übereinkommen von der Arbeitskonferenz der ILO (in der alle EU-Mitgliedstaaten vertreten sind) beschlossen wurde, auch wenn nicht alle Mitgliedstaaten der EU das Übereinkommen ratifiziert hätten.

ILO-Übereinkommen wurden nach Däublers Analyse bereits in anderen Rechtsfällen (u. a. Viking und Laval) als Mittel zur Auslegung des Unionsrechts herangezogen. Allerdings habe sich die Rechtsprechung bislang gescheut, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz allein unter Rückgriff auf ILO-Übereinkommen anzunehmen. Wichtig könne jedoch sein, dass es in vielen Mitgliedstaaten eine Praxis gebe, die dem Übereinkommen entspreche. So hat beispielsweise das italienische Recht den Wortlaut des ILO-Übereinkommens Nr. 94 fast wörtlich übernommen und sogar auf Unternehmen erstreckt, die eine staatliche Subvention erhalten haben.

Einen Widerspruch des TVgG NRW zu Unionsrecht ist Däubler zufolge also nicht zu erkennen. Zudem könne aus dem ILO-Übereinkommen Nr. 94 ein allgemeiner Rechtsgrundsatz hergeleitet werden, der gerade solche Regelungen wie in NRW zulasse.

Das Gutachten zum Download: www.boeckler.de/pdf/wsi_ta_rechtsgutachten_daeubler_2014.pdf

Forschungsergebnisse des WSI zum Thema Tariftreue: http://www.boeckler.de/index_tariftreue.htm

Ansprechpartner in der Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Thorsten Schulten
WSI-Experte für Tariftreue
Tel.: 0211-7778-239
E-Mail: Thorsten-Schulten@boeckler.de

Nils Böhlke
WSI
Tel.: 0211-7778-343
E-Mail: Nils-Boehlke@boeckler.de




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Samstag, 16. November 2013

Arbeitsrecht

Kirchen missachten Grundrechte

Beim Arbeitsrecht gehen die Kirchen einen Sonderweg: Beschäftigte dürfen nicht streiken und müssen sich zum Teil weitgehende Vorschriften für ihr Privatleben gefallen lassen. Die Argumente dafür sind wenig stichhaltig.

mehr: http://www.boeckler.de/44681_44698.htm


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Dienstag, 10. September 2013

ZDF-Docu Kampf um die Daten

World Wide War - Der geheime Kampf um die Daten
ZDF, Dokumentation 2013
Mittwoch, 11.09.2013, 22:45 - 23:30 Uhr

Die Dokumentation schaut unter die Oberfläche der strahlenden Internetwelt. Sie zeigt, wie einfach es ist, übers Netz in technische Anlagen einzudringen, wie mit Hinweis auf die Terrorabwehr das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzt wird und wie private Räume immer mehr öffentlich werden.


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Samstag, 20. Juli 2013

Anwaltverein zum Punkterabatt

(lifepr) Berlin. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass sich der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages für die Beibehaltung des "Punkterabatts" bei der Flensburger "Verkehrssünderdatei" ausgesprochen hat. Der DAV hat diesen Punkt immer kritisiert und begrüßt diesen Kurswechsel. Nach Meinung des DAV gibt es nach wie vor Änderungsbedarf.

Nach wie vor ist die Einteilung der künftigen Punktevergabe so nicht nachvollziehbar. Durch die neue Einteilung wird die Möglichkeit der feineren Unterscheidung der Vergehen von einem bis sieben Punkten aufgegeben. Beispielsweise würde ein Handyverstoß mit einem Punkt und eine fahrlässige Tötung ohne Entzug der Fahrerlaubnis mit nur zwei Punkten geahndet. Nach dem bisherigen System hätte eine fahrlässige Tötung eine Eintragung von fünf Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge.

Quellenangabe:
http://www.lifepr.de/pressemitteilung/deutscher-anwaltverein-dav-ev/DAV-begruesst-Beibehaltung-des-Punkterabatts-in-Flensburg/boxid/403831



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Mittwoch, 24. April 2013

Prepaid muss prepaid bleiben

Verbraucherzentrale NRW erwirkt Urteile zu Prepaid-Handyverträgen: Firmen dürfen Guthaben nicht ins Minus rutschen lassen



Gerät ein Prepaid-Vertrag ins Minus, müssen Kunden den Betrag nicht bezahlen - selbst wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters gefordert wird. Entsprechende Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen haben die Landgerichte München I (Az: 12 O 16908/12) und Frankfurt am Main (Az: 2-24 O 231/12) für unwirksam erklärt.



Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die b2c.de GmbH (www.discotel.de) und die SIMply Communication GmbH (www.simplytel.de). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.



Bei Prepaid-Tarifen zahlen Kunden im Voraus Geld auf ein Guthabenkonto ein. Nur in Höhe des Guthabens darf anschließend telefoniert, gesimst und gesurft werden. Sind die Euros aufgebraucht, ist bis zu einer weiteren Aufladung kein Anruf mehr möglich. Da so die anfallenden Kosten kontrolliert und begrenzt werden können, eignen sich Prepaid-Verträge vor allem für Minderjährige. Denn im Gegensatz zu so genannten Postpaid-Verträgen, bei denen es erst im Nachhinein eine Rechnung gibt, bleiben böse Überraschungen aus.



In den AGB einiger Anbieter fand sich jedoch ein Passus, nach dem durchaus ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. In Musterprozessen gegen simplytel und discotel stellten die Landgerichte München I und Frankfurt a. M. übereinstimmend fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Sie "ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren", meinten die Münchener Richter. Kunden müssten "weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast" rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie "die volle Kostenkontrolle" haben.



Die vollständigen Urteile finden Sie im Internet unter: http://www.vz-nrw.de/urteilsdatenbank.





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Montag, 12. November 2012

Kettenbefristungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann bei andauerndem Vertretungsbedarf die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber müssen einem solchen Fall nicht automatisch eine unbefristete Stelle schaffen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun aber entschieden, dass sich aus der Kettenbefristung Hinweise für einen Rechtsmissbrauch ergeben könnten (Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – 7 AZ 783/10).

Dabei sei auch auf die Gesamtdauer und Anzahl der befristeten Verträge abzustellen. Die Anforderungen sind allerdings sehr hoch. So sprächen eine Gesamtdauer von über elf Jahren und 13 Befristungen für einen Missbrauch, nicht jedoch eine Gesamtdauer von sieben Jahren und vier Befristungen.



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