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Samstag, 16. November 2013
Arbeitsrecht
Beim Arbeitsrecht gehen die Kirchen einen Sonderweg: Beschäftigte dürfen nicht streiken und müssen sich zum Teil weitgehende Vorschriften für ihr Privatleben gefallen lassen. Die Argumente dafür sind wenig stichhaltig.
mehr: http://www.boeckler.de/44681_44698.htm
—-- c4harry
Dienstag, 10. September 2013
ZDF-Docu Kampf um die Daten
ZDF, Dokumentation 2013
Mittwoch, 11.09.2013, 22:45 - 23:30 Uhr
Die Dokumentation schaut unter die Oberfläche der strahlenden Internetwelt. Sie zeigt, wie einfach es ist, übers Netz in technische Anlagen einzudringen, wie mit Hinweis auf die Terrorabwehr das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzt wird und wie private Räume immer mehr öffentlich werden.
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Samstag, 20. Juli 2013
Anwaltverein zum Punkterabatt
Nach wie vor ist die Einteilung der künftigen Punktevergabe so nicht nachvollziehbar. Durch die neue Einteilung wird die Möglichkeit der feineren Unterscheidung der Vergehen von einem bis sieben Punkten aufgegeben. Beispielsweise würde ein Handyverstoß mit einem Punkt und eine fahrlässige Tötung ohne Entzug der Fahrerlaubnis mit nur zwei Punkten geahndet. Nach dem bisherigen System hätte eine fahrlässige Tötung eine Eintragung von fünf Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge.
Quellenangabe:
http://www.lifepr.de/pressemitteilung/deutscher-anwaltverein-dav-ev/DAV-begruesst-Beibehaltung-des-Punkterabatts-in-Flensburg/boxid/403831
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Mittwoch, 24. April 2013
Prepaid muss prepaid bleiben
Verbraucherzentrale NRW erwirkt Urteile zu Prepaid-Handyverträgen: Firmen dürfen Guthaben nicht ins Minus rutschen lassen
Gerät ein Prepaid-Vertrag ins Minus, müssen Kunden den Betrag nicht bezahlen - selbst wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters gefordert wird. Entsprechende Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen haben die Landgerichte München I (Az: 12 O 16908/12) und Frankfurt am Main (Az: 2-24 O 231/12) für unwirksam erklärt.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die b2c.de GmbH (www.discotel.de) und die SIMply Communication GmbH (www.simplytel.de). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Bei Prepaid-Tarifen zahlen Kunden im Voraus Geld auf ein Guthabenkonto ein. Nur in Höhe des Guthabens darf anschließend telefoniert, gesimst und gesurft werden. Sind die Euros aufgebraucht, ist bis zu einer weiteren Aufladung kein Anruf mehr möglich. Da so die anfallenden Kosten kontrolliert und begrenzt werden können, eignen sich Prepaid-Verträge vor allem für Minderjährige. Denn im Gegensatz zu so genannten Postpaid-Verträgen, bei denen es erst im Nachhinein eine Rechnung gibt, bleiben böse Überraschungen aus.
In den AGB einiger Anbieter fand sich jedoch ein Passus, nach dem durchaus ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. In Musterprozessen gegen simplytel und discotel stellten die Landgerichte München I und Frankfurt a. M. übereinstimmend fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Sie "ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren", meinten die Münchener Richter. Kunden müssten "weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast" rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie "die volle Kostenkontrolle" haben.
Die vollständigen Urteile finden Sie im Internet unter: http://www.vz-nrw.de/urteilsdatenbank.
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Montag, 12. November 2012
Kettenbefristungen
Das Bundesarbeitsgericht hat nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun aber entschieden, dass sich aus der Kettenbefristung Hinweise für einen Rechtsmissbrauch ergeben könnten (Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – 7 AZ 783/10).
Dabei sei auch auf die Gesamtdauer und Anzahl der befristeten Verträge abzustellen. Die Anforderungen sind allerdings sehr hoch. So sprächen eine Gesamtdauer von über elf Jahren und 13 Befristungen für einen Missbrauch, nicht jedoch eine Gesamtdauer von sieben Jahren und vier Befristungen.
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Dienstag, 30. Oktober 2012
Wer bekommt Weihnachtsgeld - was sehen die Tarifverträge vor?
- West/Ost: Nach wie vor gibt es Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. In Westdeutschland bekommen 59 Prozent, in Ostdeutschland 39 Prozent der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld.
- Männer/Frauen: Frauen erhalten weniger oft Weihnachtsgeld als Männer. Bei den Frauen sind es 53 Prozent, bei den Männern dagegen 56 Prozent.
- (Un)Befristet Beschäftigte: Beschäftigte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen zu 57 Prozent ein Weihnachtsgeld, befristet Beschäftigte nur zu 46 Prozent.
- Leiharbeit: Beschäftigte in Leiharbeit erhalten zu 49 Prozent ein Weihnachtsgeld.
- Tarifbindung: Eindeutig profitieren die Beschäftigten von einer Tarifbindung ihres Arbeitgebers. Beschäftigte mit Tarifbindung erhalten zu 70 Prozent ein Weihnachtsgeld, Beschäftigte ohne Tarifbindung dagegen nur zu 42 Prozent.
- Gewerkschaftsmitglieder: Mitglieder einer Gewerkschaft stehen sich besser. 66 Prozent von ihnen erhalten Weihnachtsgeld, Nichtmitglieder dagegen nur zu 53 Prozent.
Grundsätzlich sehen in den meisten Wirtschaftszweigen die geltenden Tarifverträge ein Weihnachtsgeld vor. Dies zeigt die Auswertung des WSI-Tarifarchivs. Es wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet (siehe die ausführliche Tabelle in der pdf-Version). Die in den einzelnen Tarifverträgen festgelegten Prozentsätze haben sich im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert. Dort, wo die Tarifabschlüsse dieses Jahr höher ausgefallen sind, steigen auch die tariflichen Weihnachtsgelder stärker. Die Spanne reicht von plus 1,6 Prozent für die Kraftfahrer im privaten Verkehrsgewerbe NRW und 2,0 Prozent in der Druckindustrie über 2,2 Prozent im Versicherungsgewerbe, 2,9 Prozent im Bankgewerbe und 3,5 Prozent im öffentlichen Dienst (Gemeinden) bis zu 4,3 Prozent in der Metallindustrie und 4,5 Prozent in der chemischen Industrie (West).
Ein im Vergleich hohes Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bankgewerbe, in der Süßwarenindustrie, in der westdeutschen Chemieindustrie sowie in der Druckindustrie (95 bis 100 Prozent eines Monatseinkommens). Darunter liegen unter anderem die Bereiche Versicherungen (80 Prozent), Einzelhandel (West, 62,5 Prozent) sowie Metallindustrie (West, 55 Prozent). Im öffentlichen Dienst (Gemeinden, West) beträgt das Weihnachtsgeld je nach Vergütungsgruppe zwischen 60 und 90 Prozent. In vielen Bereichen haben die Beschäftigten in den neuen Ländern mittlerweile gleichgezogen.
Weniger als ihre KollegInnen im Westen erhalten die Ost-Beschäftigten z. B. in den Bereichen Chemie (65 Prozent), öffentlicher Dienst (Gemeinden, 45 - 67,5 Prozent) und Metallindustrie (50 Prozent). Kein Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bauhauptgewerbe Ost und im Gebäudereinigerhandwerk.
Für Beamtinnen und Beamte bestehen für die Sonderzahlung im Rahmen der Besoldung jeweils gesonderte gesetzliche Regelungen für den Bund und die einzelnen Bundesländer.
Die Pressemitteilung mit Grafik und Tabelle (pdf): http://www.boeckler.de/pdf/pm_ta_2012_10_30.pdf
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Montag, 29. Oktober 2012
Über Datenschutz am PC des Betriebsrats entscheidet Betriebsrat
Über diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 (AZ: 10 TaBV 1984/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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