Samstag, 30. Januar 2016

Spesenbetrug nicht nachgewiesen: keine fristlose Kündigung!

Spesenzahlungen und Vorschüsse müssen immer ganz korrekt abgerechnet werden. Dabei kommt es darauf an, wie die Firma diese Abrechnungen handhabt. Sind detaillierte Nachweise nicht erforderlich, kann der Arbeitgeber auch nicht zuviel vom Mitarbeiter verlangen. Was ist aber, wenn Spesenbetrug ?ins Blaue hinein? vorgeworfen wird?

Zum Artikel: http://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/1464/spesenbetrug-nicht-nachgewiesen-keine-fristlose-kuendigung/

Quelle:
Deutscher Anwaltverein e.V.

Dienstag, 26. Januar 2016

Sicherheitsmitarbeiter überwacht nicht ? Kündigung rechtens

Kommt ein Sicherheitsmitarbeiter seiner Arbeit nicht nach, kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn er den von ihm besonders zu sichernden Bereich für einen erheblichen Zeitraum verlässt.

Mehr lesen: http://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/1400/sicherheitsmitarbeiter-ueberwacht-nicht-kuendigung-rechtens/


Quelle:
Deutscher Anwaltverein

Dienstag, 12. Januar 2016

Flugblatt verteilt - Kündigung?

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2015 (AZ: 9 Sa 832/15). 

Dem Teamleiter bei einem Paketzustellungsunternehmen wurde vorgeworfen, vor dem Betriebstor Faltblätter verteilt zu haben, die den Arbeitgeber beschimpfen. So wurde darin behauptet: Der Arbeitgeber „behandelt uns wie Sklaven. Den Aushilfen werden ihre elementaren Rechte genommen, wie der Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“. Ebenso warf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter vor, diese Flugblätter bei einer Mahnwache vor dem Duisburger Hauptbahnhof verteilt zu haben. Das bestritt er jedoch. Er sei zu dem Zeitpunkt zuhause gewesen. 

Klage gegen Kündigung erfolgreich - nur ein Flugblatt verteilt

Seine Klage gegen die Kündigung war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts konnte ihm lediglich nachgewiesen werden, dass er ein einziges Flugblatt aus der Tasche gezogen und einem Betriebsangehörigen gegeben hatte. Auch wenn das Flugblatt einen beleidigenden und rufschädigenden Inhalt hatte, hätte der Arbeitgeber ihm nicht kündigen dürfen. Aufgrund seiner neunjährigen Betriebszugehörigkeit und da er bisher noch nicht für ein ähnliches Verhalten abgemahnt worden sei, sei die Kündigung nicht gerechtfertigt. 

Die DAV-Arbeitsrechtanwälte weisen darauf hin, dass das Verteilen von Flugblättern mit beleidigendem und rufschädigendem Inhalt eine Kündigung rechtfertigen kann. Dabei ist jedoch stets auch das Recht auf die grundgesetzlich abgesicherte Meinungsfreiheit zu beachten.

Freitag, 8. Januar 2016

Heiraten - Der Altar der Bürokratie

Vom Namen bis zur Rente: Was sich nach der Hochzeit alles ändert

Nach dem Gang zum Traualtar kommt der Gang zu den Behörden. Vom Bankkonto über die Versicherungen bis zum Mietvertrag ändert sich mit der Hochzeit einiges. Vieles davon hat seine Vorteile, gleichzeitig gibt es für Frischvermählte aber auch einiges zu erledigen. Die wichtigsten Vorteile und Baustellen im Überblick.

Zum Artikel: http://anwaltauskunft.de/magazin/leben/ehe-familie/1421/vom-namen-bis-zur-rente-was-sich-nach-der-hochzeit-alles-aendert/

Quelle:
Deutscher Anwaltverein e.V