Dienstag, 12. Januar 2016

Flugblatt verteilt - Kündigung?

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2015 (AZ: 9 Sa 832/15). 

Dem Teamleiter bei einem Paketzustellungsunternehmen wurde vorgeworfen, vor dem Betriebstor Faltblätter verteilt zu haben, die den Arbeitgeber beschimpfen. So wurde darin behauptet: Der Arbeitgeber „behandelt uns wie Sklaven. Den Aushilfen werden ihre elementaren Rechte genommen, wie der Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“. Ebenso warf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter vor, diese Flugblätter bei einer Mahnwache vor dem Duisburger Hauptbahnhof verteilt zu haben. Das bestritt er jedoch. Er sei zu dem Zeitpunkt zuhause gewesen. 

Klage gegen Kündigung erfolgreich - nur ein Flugblatt verteilt

Seine Klage gegen die Kündigung war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts konnte ihm lediglich nachgewiesen werden, dass er ein einziges Flugblatt aus der Tasche gezogen und einem Betriebsangehörigen gegeben hatte. Auch wenn das Flugblatt einen beleidigenden und rufschädigenden Inhalt hatte, hätte der Arbeitgeber ihm nicht kündigen dürfen. Aufgrund seiner neunjährigen Betriebszugehörigkeit und da er bisher noch nicht für ein ähnliches Verhalten abgemahnt worden sei, sei die Kündigung nicht gerechtfertigt. 

Die DAV-Arbeitsrechtanwälte weisen darauf hin, dass das Verteilen von Flugblättern mit beleidigendem und rufschädigendem Inhalt eine Kündigung rechtfertigen kann. Dabei ist jedoch stets auch das Recht auf die grundgesetzlich abgesicherte Meinungsfreiheit zu beachten.

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